Bauleitplanung
Die Vorbereitungen der Gemeinde Pohnsdorf für dieses Projekt reichen bis in das Jahr 2017 zurück, als der Gemeinde-Entwicklungsplan geschrieben wurde. In diesem stehen perspektivische Entwicklungsmöglichkeiten (d.h. Möglichkeiten zu bauen), die aufgrund der Lage im ländlichen Raum sehr begrenzt sind.
Vorab musste dafür im gesamten Gemeindegebiet die Flächennutzung geregelt werden. Erst nachdem der Flächennutzungsplan im Jahr 2020 aufgestellt wurde, konnte daraus der Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4 „Zum Heischberg“ entwickelt werden. Mit der Aufstellung des B-Plans wird die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines Baugebiets für Wohnnutzung geschaffen.
Durch die Gründung einer Arbeitsgruppe konnte die Gemeinde Pohnsdorf sowohl frühzeitig alle Beteiligten/Betroffenen einbeziehen als auch ihrem Wunsch nach Mitarbeit im Planungsprozess nachkommen. Mit der Arbeitsgruppe gab es viele und enge Abstimmungen.
Die Öffentlichkeit und die Behörden wurden verstärkt eingebunden – mehr als in einem beschleunigten Verfahren vorgesehen gewesen wäre. So fanden beispielsweise mehrere Bürgerversammlungen und Gremiensitzungen (z.B. Gemeinderat) statt, die genutzt wurden, um über den Stand der Planung zu informieren und Fragen der Bürger zu beantworten.
Unser Team hat im Laufe der Aufstellung des B-Plans zwei formelle Beteiligungsverfahren durchgeführt. Nach dem 1. Verfahren kam es zu einer Überarbeitung des Plans, in den die Wünsche und Anmerkungen aufgenommen wurden. Rein rechtlich wäre nur der 2. Beteiligungsschritt erforderlich gewesen. Doch aufgrund der Durchführung des 1. (frühzeitigen) Beteiligungsverfahrens (gem. § 4 Abs. 1 BauGB) gab es im formellen Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB kaum Einsprüche, sodass später keine Änderungen an der Planung notwendig waren.
Insofern ist es von Vorteil, die Bürger dann mit einzubeziehen, wenn es noch Spielraum für Entscheidungen gibt und nicht alle Elemente der Planung feststehen.
Eine besondere Herausforderung stellte das Landschaftsschutzgebiet dar, welches dicht um den Gemeinderaum herum liegt. Die für das zu erschließende Wohngebiet vorgesehene Fläche lag zu einem Teil in diesem Gebiet, wodurch bei der Unteren Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet veranlasst werden musste.
Mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 4 hat die Gemeinde die Fläche – die vorher überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurde – als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNV ausgewiesen.